Satzung des Fördervereins Deutsches Landwirtschaftsmuseum e.V.
Aufgaben des Deutschen Landwirtschaftsmuseums:
Präambel
Das Deutsche Landwirtschaftsmuseum ist eine überregionale und fachlich übergreifende interdisziplinäre Einrichtung von gesamtstaatlicher und repräsentativer Aufgabenstellung. Es hat die Öffentlichkeit durch Darstellungen und Dokumentationen über alle Bereiche der Landwirtschaft, einschließlich ihrer Bezüge zur Umwelt und Gesellschaft, zu informieren. Als wesentliche Zielsetzung ist festgelegt, bedeutsame Probleme der Gegenwart und Zukunft aus dem historischen Zusammenhang heraus verständlich zu machen.
Satzung des Fördervereins Deutsches Landwirtschaftsmuseum e.V.
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen „Förderverein Deutsches Landwirtschaftsmuseum e.V.“. Er hat seinen Sitz in Stuttgart-Hohenheim. Der Verein ist in das Vereins-Register beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.
§ 2 Aufgaben
1. Der Verein fördert die Präambel genannten Aufgaben des Museums insbesondere dadurch, dass er
a) wertvolle Zeugnisse der Geschichte der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Ernährungswirtschaft sichert und erhält,
b) die wissenschaftliche Bearbeitung von Sammlungen anregt und fördert
c) entsprechende Sammlungen der wissenschaftlichen Lehre und der Forschung sowie einer möglichst breiten Öffentlichkeit zugänglich macht, und
d) durch Ausstellungen, Gegenwartsprobleme der Landwirtschaft aus dem historischen Bezug heraus, unabhängig von einer bestimmten Fachrichtung, veranschaulicht und verständlich darstellt.
2. Der Verein arbeitet eng mit allen Einrichtungen, Behörden und Organisationen zusammen, die den Zwecken des Deutschen Landwirtschaftsmuseums dienen.
Soweit das Deutsche Landwirtschaftsmuseum neben Hohenheim weitere Standorte hat, fördert der Verein eine enge Zusammenarbeit zwischen den Standorten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt aussschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere durch Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der allgemeinen Bildung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittels des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch Unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Bei Auflösung des Vereins erhalten die Mitglieder keine Zahlungen oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen (Körperschaften, Anstalten, Behörden, Verbände und Vereinigungen) werden, die die Ziele des Vereins fördern. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
3. Eine natürliche Person, die sich um Arbeit und Ziele des Vereins besonders verdient gemacht hat, kann durch Beschluß von Vorstand und Kuratorium, der durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen ist, zum Ehrenmitglied ernannt werden.
4. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds bei natürlichen Personen oder durch Auflösung bei juristischen Personen, durch Austritt oder durch Ausschluss.
5. Der Austritt kann nur auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss unter Einhaltung einer Frist von mindestens 6 Wochen durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
6. Der Ausschluss eines Mitglieds ist zulässig, wenn das Mitglied den Aufgaben und dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt oder sonst seine Pflichten gegenüber dem Verein gröblich verletzt. Eine gröbliche Pflichtverletzung liegt stets vor, wenn ein Mitglied mit der Zahlung von zwei Beiträgen im Verzug ist. Der Vorstand beschließt über den Ausschluss. Das betroffene Mitglied ist vorher zu hören.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme und Abstimmung bei der Mitgliederversammlung sowie zur Stellung von Anträgen und zum freien Eintritt in die öffentlich zugänglichen Sammlungen des Museums.
2. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Die Mitglieder soweit sie juristische Personen sind, zahlen mindestens das Fünffache des für natürliche Personen festgesetzten Jahresbeitrages. Der Vorstand kann in Einzelfällen Sonderregelungen hinsichtlich der Beitragspflicht und Zahlung vornehmen. Bei Zahlungsrückstand ruht das Stimmrecht des Mitglieds.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) das Kuratorium
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn es von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes gefordert wird. Die Mitgliederversammlung muss durch Einladung unter Wahrung einer mindestens vierwöchigen Frist schriftlich mit Angabe der Tagesordnung erfolgen. Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist in der nachfolgenden Vorstandssitzung zu genehmigen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
2. Die Mitgliederversammlung
- nimmt den Jahresbericht, den Rechnungsbericht und den Bericht der Rechnungsprüfer entgegen,
- beschließt über die Entlastung des Vorstandes,
- wählt den Ersten und Zweiten Vorsitzenden jeweils einzeln,
- setzt die Mitgliedsbeiträge fest,
- bestellt die beiden Rechnungsprüfer
- beschließt über den Haushaltsplan,
- beschließt über die Änderung der Satzung und
- beschließt über die Auflösung des Vereins.
3. Zur Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung sind nur anwesende Mitglieder berechtigt. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Zu Beschlüssen über die Änderung der Satzung sind die Ja-Stimmen von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Zur Auflösung des Vereins sind die Stimmen von Dreiviertel aller Mitglieder erforderlich, wobei eine schriftliche Stimmabgabe möglich ist.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
dem Ersten Vorsitzenden
dem Zweiten Vorsitzenden
dem Vorsitzenden des Kuratoriums
dem jeweiligen Leiter des Deutschen Landwirtschaftsmuseums.
2. Der Erste und der Zweite Vorsitzende werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der Erste und der Zweite Vorsitzende, jeder für sich allein. Innerhalb des Vereins wird der Zweite Vorsitzende tätig, wenn der Erste Vorsitzende verhindert ist oder einen entsprechenden Auftrag erteilt.
3. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht satzungsgemäß einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind. Es wird angenommen, dass der Vorstand von allen wichtigen Entscheidungen der Universitätsgremien, die die Aufgaben des deutschen Landwirtschaftsmuseums berühren, informiert wird, und dass ihm die Möglichkeit gegeben wird, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Der Vorstand amtiert bis zur Wahl des neuen Vorstandes.
4. Der Erste Vorsitzende beruft nach Bedarf, mindestens einmal jährlich die Sitzung des Vorstandes ein. Die Einberufung von Vorstandssitzungen, Kuratoriumssitzungen und Mitgliederversammlungen erfolgt unter Wahrung einer mindestens vierwöchigen Frist schriftlich und mit Angabe der Tagesordnung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes können. In Einzelfällen auch ohne Wahrung der Einberufungsfrist auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Bei der nächsten Sitzung ist der Beschluss schriftlich niederzulegen.
§ 9 Kuratorium
1. Das Kuratorium besteht aus bis zu 20 Mitgliedern. Die Mitglieder des Kuratoriums Werden vom Vorstand in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Kuratoriums auf die Dauer von 3 Jahren bestellt. Wiederbestellung ist möglich. In das Kuratorium soll ein Vertreter derjenigen Einrichtung der Universität Hohenheim, die Sammlungen in das Deutsche Landwirtschaftsmuseum einbringen, berufen werden.
2. Das Kuratorium berät den Vorstand in der Planung und Entwicklung des Deutschen Landwirtschaftsmuseums und in der Konzeption der Sammlungen und Ausstellungen. Es berät mit über den Haushaltsplan des Vereins. Das Kuratorium beschließt über Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung, die ihm vom Vorstand vorgelegt werden.
3. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Die Sitzungen des Kuratoriums werden vom Vorsitzenden des Kuratoriums im Einvernehmen mit dem Vorstand einberufen. Das Kuratorium beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandsmitglieder werden zu den Sitzungen eingeladen. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 10 Beschlüsse
Beschlüsse der Vereinsorgane werden schriftlich niedergelegt und vom Sitzungsleiter Unterzeichnet.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des nach Abzug der Verbindlichkeiten des Vereins noch vorhandenen Vermögens. Es muss zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Aufgaben des Vereins verwendet werden. Beschlüsse über die Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Stand: 5. Juni 2007